Rechtsprechung
   BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8570
BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01 (https://dejure.org/2002,8570)
BFH, Entscheidung vom 09.08.2002 - VII B 311/01 (https://dejure.org/2002,8570)
BFH, Entscheidung vom 09. August 2002 - VII B 311/01 (https://dejure.org/2002,8570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,8570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mineralölsteuer - Mineralölhändler - Hauptzollamt - Erstattung - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit - Warenabnehmer - Mahnsystem - Risiko - Warenkredit - Überwachung - Außenstände

  • Judicialis

    MinöStV § 53; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
    Vergütung ausgefallener MinöSt; Überwachung der Außenstände

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01
    a) Die Klägerin ist der Auffassung, bei isolierter Betrachtung der Lieferung vom 31. August 1998 habe sie hinsichtlich ihres Mahnsystems alle Anforderungen erfüllt, welche der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) im Hinblick auf die Gewährung des Vergütungsanspruchs des § 53 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) vom 15. September 1993 (BGBl 1, 1602), insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, gefordert habe.

    Nichts anderes besagen die von der Klägerin zitierten Ausführungen des BFH in BFHE 188, 217, mit denen der Senat --im Übrigen im Wege eines obiter dictum-- lediglich die Anforderungen umschrieben hat, die an ein betriebliches Rechnungs- und Mahnwesen im Allgemeinen zu stellen sein werden, damit der Betriebsinhaber seiner Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Außenstände nachkommen kann und "Systemfehler" (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609) ausgeschlossen werden können.

  • BFH, 22.05.2001 - VII R 33/00

    Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers - Selbstbehalt - Vergütung

    Auszug aus BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01
    So versteht es sich von selbst, dass eine nachfolgende Lieferung u.U. gar nicht mehr erfolgen darf, wenn diese Folge bei ordnungsgemäßer Überwachung der Außenstände aus vorangegangenen Lieferungen geboten ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78).
  • BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen

    Auszug aus BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01
    Nichts anderes besagen die von der Klägerin zitierten Ausführungen des BFH in BFHE 188, 217, mit denen der Senat --im Übrigen im Wege eines obiter dictum-- lediglich die Anforderungen umschrieben hat, die an ein betriebliches Rechnungs- und Mahnwesen im Allgemeinen zu stellen sein werden, damit der Betriebsinhaber seiner Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Außenstände nachkommen kann und "Systemfehler" (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609) ausgeschlossen werden können.
  • BFH, 08.02.1999 - VII B 251/98

    Vergütungsanspruch wegen ausgefallener Mineralölsteuer; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01
    b) Auch soweit die Klägerin eine Divergenz des angefochtenen Urteils zum Senatsbeschluss vom 8. Februar 1999 VII B 251/98 (BFH/NV 1999, 1130) aufzeigen möchte, ist festzustellen, dass eine solche Divergenz nicht vorliegt.
  • BFH, 17.01.2006 - VII R 42/04

    Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten von voll versteuertem Mineralöl bei

    Dabei bezieht sich das Erfordernis einer laufenden Überwachung auf sämtliche Mineralöllieferungen, so dass eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Lieferung nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 9. August 2002 VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1619).

    Führt der Vergütungsberechtigte dennoch weitere Lieferungen aus oder durchbricht er eine zuvor verhängte Liefersperre ohne einen rechtfertigenden Grund, kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1619).

  • FG Hamburg, 02.10.2009 - 4 K 107/09

    Mineralölsteuerentlastung gemäß § 60 EnergieStG

    'Dabei bezieht sich das Erfordernis einer laufenden Überwachung auf sämtliche Mineralöllieferungen, so dass eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Lieferung nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 09. August 2002 VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1919).

    Führt der Vergütungsberechtigte dennoch weitere Lieferungen aus, (...), kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1619).

  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

    Das bedeutet, dass nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV diese Lieferung, wollte der Mineralöllieferant seinen möglichen Vergütungsanspruch nicht verlieren, bereits wegen des zu langen Zeitraums des Noch-Offenstehens der Kaufpreisforderung gar nicht mehr hätte erfolgen dürfen, denn die einzelnen Lieferungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden (Urteil des Senats vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 9. August 2002 VII B 311/01, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).
  • FG Düsseldorf, 28.04.2004 - 4 K 1170/02

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers;

    So versteht es sich etwa von selbst, dass eine nachfolgende Lieferung unter Umständen gar nicht mehr erfolgen darf, wenn diese Folge bei ordnungsgemäßer Überwachung der Außenstände aus vorangegangenen Lieferungen geboten erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2002 - VII B 311/01 - ZfZ 2002, 416).
  • BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

    Es bedarf für den Streitfall daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, ob die erst Anfang März 1995 mit A abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung bereits deshalb verspätet war, weil die einzelnen Lieferungen in den Monaten Dezember 1994 und Januar 1995 nicht isoliert betrachtet werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2002 VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1619, 1620, sowie vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 86).
  • FG Hamburg, 29.06.2007 - 4 K 137/06

    Mineralölsteuer: keine Mineralölsteuererstattung bei entwendetem Mineralöl

    Führt der Mineralölhändler dennoch weitere Lieferungen aus oder durchbricht er eine zuvor verhängte Liefersperre ohne einen rechtfertigenden Grund, kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war (vgl.BFH, Beschluss vom 9.8.2002, VII B 311/01, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht